|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Verkaufsbedingungen der
GigaProbe Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Hauptstraße 167
42836 Hückelhoven
(gültig ab 01.06.2010)
§ 1. Geltungsbereich, Ausschluss von Einkaufsbedingungen
Home
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unseren gesamten
Geschäftsverkehr mit dem Kunden. Sie gelten bis auf weiteres,
insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln den gesamten
Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden abschließend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden, wie Einkaufsbedingungen etc., werden
nicht Vertragsbestandteil, unabhängig davon, ob sie gegenüber unseren
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften
enthalten. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder/und Leistung an
den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 2. Angebot und Auftragsannahme-Bestätigung
2.1 Eine Bestellung des Kunden gilt erst dann als angenommen, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt unser Angebot als
unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, werden wir den
Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch
keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung
kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 2.3 Ein Widerruf der
Bestellung nach Bestätigung durch uns ist ausgeschlossen.
2.3 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 20% des
Kaufpreises als Schadensersatz ohne Nachweis zu fordern. Dieser
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Kunde uns
einen wesentlich geringeren Schaden nachweist oder wir dem Kunden einen
höheren Schaden durch den Rücktritt vom Vertrag nachweisen.
§ 3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten - falls nicht anders vereinbart - ab Werk
Hückelhoven und ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht,
Verpackung, Zoll und dergleichen.
3.2 Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung
eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die
Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises
zu verlangen.
§ 4. Lieferzeit, Leistungsfristen
4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Eine etwa vereinbarte verbindliche Liefer-/ Leistungsfrist beginnt
frühestens mit der Auftragsbestätigung und setzt voraus, dass alle vom
Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.
vorliegen sowie eine etwa vereinbarte Voraus-/Anzahlung des Kunden bei
uns eingegangen ist. Die Einhaltung der Liefer-/Leistungsfrist setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Bei einer
nachträglichen Änderung der Bestellung gilt eine zuvor vereinbarte
Liefer-/Leistungsfrist als aufgehoben. Entsprechendes gilt auch bei als
unverbindlich vereinbarter Liefer-/Leistungsfrist.
4.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit das zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder von
§ 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Verzugs der Kunde
berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung entfallen ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Sofern
der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Pflichtverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu
vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
§ 5. Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Dienstleistungsaufträge,
bei denen der Kunde das Material beistellt, sind innerhalb von 14 Tagen
ohne Skontoabzug zahlbar. Alle Zahlungsfristen gelten gerechnet ab
Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir
berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns
als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
5.2 Schecks, deren Annahme in jedem Fall, d.h. auch nach längerwährender,
entsprechender Zahlungspraxis vorbehalten bleibt, werden nur
zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als
Zahlung.
5.3 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder werden uns Bonitätsprobleme
bzw. Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse erst nach
Vertragsschluss bekannt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder
Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistungen zu fordern. Dasselbe
gilt, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.
5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht, also nicht aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung rührt.
5.5 Sollte der Kunde aus anderen Geschäften mit uns in Zahlungsverzug
sein, steht uns aus dem aktuellen Vertragsverhältnis das
Zurückbehaltungsrecht zu. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl
entweder Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung zu fordern.
Ebenso sind wir dazu berechtigt, vom aktuellen Vertrag zurückzutreten.
5.6 Für jede Teillieferung (vgl. §4) können wir Teilrechnungen
ausstellen. Jede Teillieferung ist als eigenständiger Vertrag anzusehen.
§ 6. Versand und Gefahrenübergang
6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die
Versandart wird nach unserem Ermessen gewählt. Der Kunde hat sich bei
Warenempfang etwaige Transportschäden vom Frachtführer schriftlich
bestätigen zu lassen.
6.2 Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal des
Lieferers haftet der Lieferer nur für grobes Verschulden seiner
Mitarbeiter.
6.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf
den Kunden über.
6.4 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf schriftliche
Bestellung und auf Kosten des Kunden.
6.5 Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Kunden unbeschadet seiner Rechte aus §7. (unten) entgegenzunehmen.
6.6 Bei Rücksendungen hat der Kunde die gleiche Versandart, wie bei der
Zusendung, zu wählen. Rücksendungen die der Kunde etwa "unfrei"
veranlasst, müssen von uns nicht angenommen werden. Der Kunde trägt die
Kosten einer Rücksendung, es sei denn wir haben die Rücksendung
verlangt. Der Kunde hat die Ware bei einer Rücksendung ausreichend zu
versichern; hierfür trägt er die Kosten.
§ 7. Mängel
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder/und Leistungen auf
offensichtliche Mängel, die einem Kunden unter normalen Umständen
auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen
erhebliche, sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle
darunter, in denen eine andere Sache oder eine falsche Menge geliefert
werden, oder falls die tatsächliche Lieferung nicht mit dem Lieferschein
übereinstimmt. Solche offensichtlichen Mängel sind uns innerhalb von
zwei Wochen nach Eingang der Ware beim Kunden oder dem vom Kunden
bestimmten Abnehmer schriftlich mitzuteilen.
7.2 Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen uns innerhalb
von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
7.3 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung
oder/und Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 8. Haftung für Mängel der Lieferung oder Leistung
8.1 Wir leisten Gewähr für sachmangelfreie Lieferung neu hergestellter
Ware während der Dauer von einem Jahr ab Lieferung.
8.2 Wir leisten Gewähr für sachmangelfreie Leistung bei Reparatur durch
Austausch Komponenten während der Dauer von einem Jahr ab Abnahme auf
das komplette Austauschteil. Wir leisten Gewähr für sachmangelfreie
Leistung bei Reparatur während der Dauer von einem Jahr ab Abnahme auf
die zuvor defekten Einzelteile. Abnahme liegt vor, wenn uns
gegenteiliges vom Kunden nicht innerhalb von zwei Wochen seit Eintreffen
der Lieferung oder/und Leistung bei ihm mitgeteilt wird. Wir
verpflichten uns, den Kunden auf die Bedeutung eines etwaigen Schweigens
seinerseits hinsichtlich einer Abnahme hinzuweisen.
8.3 Die Gewährleistung erfolgt zunächst nach unserer Wahl durch
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder die Herstellung eines neuen Werkes.
Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte
Sache zurückzugeben.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Untersuchung der von ihm gerügten
Waren für die Durchführung einer Nacherfüllung oder Mangelbeseitigung zu
ermöglichen und uns die gerügte Ware zur Prüfung zur Verfügung zu
stellen. Im Falle der Versendung der Ware zum Zwecke der Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden, ist dieser verpflichtet,
die Originalverpackung zu verwenden oder auf eigene Kosten für eine
geeignete Verpackung zu sorgen.
8.5 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden
oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen
als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
8.6 Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht insoweit
Verschulden unsererseits vorliegt.
8.7 Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
§ 9. Herstellergarantie
Gewährt der Hersteller für den Liefergegenstand eine Herstellergarantie
gegenüber dem Käufer, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen
ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser
Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden.
Die uns als Verkäufer nach § 8 treffenden Gewährleistungsverpflichtungen
bleiben hiervon unberührt.
§ 10. Haftungsbeschränkungen
10.1 Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen aus, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten
betroffen sind, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie von Garantien vorliegen oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz berührt sind.
10.2 Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche, die nicht
auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein
Jahr.
§ 11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung
sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden in unserem Eigentum.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig und rechtzeitig
durchzuführen.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich
mitzuteilen.
11.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach den
vorstehenden (2.) und (3.) vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen. Bei Ausübung dieses Rechts hat uns der
Kunde über den Verbleib der Ware zu informieren.
11.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nach kommt und in Zahlungsverzug bzw. in Schwierigkeiten
gerät.
11.6 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden
erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung
mit uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir an der neuen Sache
das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu
den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt.
§ 12. Nutzungsüberlassung von Software-/Computerprogrammen
12.1 Im Rahmen der Nutzungsüberlassung von Software und den
Dokumentationen gelten zusätzlich zu diesen Bedingungen die mit der
Software mitgelieferten Lizenzbestimmungen. Software darf nur zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand genutzt werden.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Maschine ist
untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder
von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet
sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu
entfernen oder ohne dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung zu
verändern.
12.2 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 13. Zeichnungen und Auftragsfertigung
13.1 Die im Rahmen dieses Vertrags von uns zur Verfügung gestellten
Zeichnungen bleiben unser Eigentum und sind vertraulich zu behandeln.
13.2 Bei Auftragsfertigung hat der Kunde selbst dafür zu sorgen, dass
nicht etwaige patent- oder/und urheberrechtliche Bestimmungen verletzt
sowie Gebrauchs- und Geschmacksmus¬ter in unzulässiger Weise verwendet
werden.
§ 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht,
Salvatorische Klausel
14.1 Erfüllungsort ist ausschließlich 42836 Hückelhoven.
14.2 Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Batterieverordnung
§1 Batterieverordnung (BattVO)
Da die von GigaProbe vertriebenen Produkte Batterien oder Akkus
enthalten können, ist GigaProbe gemäß der Batterieverordnung (BattVO)
verpflichtet, den Kunden auf folgendes hinzuweisen:
Batterien und Akkus dürfen nicht in den Restmüll gegeben werden.
Endverbraucher sind zur ordnungsgemäßen Entsorgung gesetzlich
verpflichtet. Gebrauchte Batterien und Akkus müssen beim Verkäufer oder
bei den kommunalen Sammelstellen unentgeltlich zurückgegeben werden.
Werden Batterien an Verkäufer per Post zurückgeschickt, so ist die
Sendung ausreichend zu frankieren. Schadstoffhaltige Batterien und Akkus
sind mit einem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet.
Die unter dem Symbol befindlichen Abkürzungen bezeichnen die chemischen
Inhalt des Schadstoffes: "Cd" (Cadmium); "Li" (Lithium), "Pb" (Blei), "Zi"
(Zink), "Mh" (Metall-Hydrid), "Li-Ion" (Lithium-Ionen).
§2 RoHS
Alle Herstellerpartner und Lieferanten von GigaProbe haben die
EU-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS) umgesetzt.
|
|
Home |
|